
Neuigkeiten zur Unterschriftensammlung für das dritte Covid-19-Referendum
Referendumsfrist:
30. März 2023
Senden Sie Ihre Unterschriften an: Freunde der Verfassung, 3000 Bern
CORONA INFO SCHWEIZ
Recherchegruppen:
Das Covid-19-Gesetz in der Schweiz ist vorerst gültig bis 31.12.2031.
(Stand: 01.01.2023)
Gegenstand des dritten Referendums, gegen die Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 16. Dezember 2022:
Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) – Änderung vom 16. Dezember 2022
https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2022/817/de
Weitere Informationen:
“Trotz Stabilisierung der Lage ist davon auszugehen, dass das Coronavirus Sars-CoV‑2 Teil des Infektionsgeschehens in der Schweiz, aber auch weltweit bleiben wird und sich die Gesellschaft auf einen längerfristigen Umgang mit dem Virus einstellen muss. […]
Zu den einzelnen Bestimmungen wurden insbesondere folgende Anträge und Bemerkungen vorgebracht:
Wichtige medizinische Güter (Art. 3 Abs. 2)
Die Verlängerung der Teilbestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 wird von allen Kantonen und Verbänden (Economiesuisse, SAV, SGV, Travail Suisse) grundsätzlich begrüsst. Die Kantone AI, AR, GL, GR, SG, TG, TI und ZH sprechen sich jedoch ausdrücklich dafür aus, dass entgegen den Aussagen in den Erläuterungen auch die Aufnahme von neuen Projekten in das Förderprogramm für Covid-19-Arzneimittel möglich sein soll. SGV befürwortet die Verlängerung, fordert indessen ein kontinuierliches und zeitlich festgelegtes Auslaufen der Massnahmen.
Verpflichtung der Kantone zur Finanzierung der Vorhalteleistungen bei den Spitalkapazitäten (Art. 3 Abs. 4bis)
Eine Mehrheit der Kantone begrüsst die Verlängerung dieser Bestimmung grundsätzlich. Die Kantone AG, BL, GE, LU, SO, TI und VD plädieren jedoch dafür, eine finanzielle Beteiligung des Bundes gesetzlich zu verankern. Drei Kantone (AG, LU, SO) verweisen bezüglich der Umsetzung auf die Empfehlung der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) vom 10. März 2022, wonach davon abzusehen sei, eine konkrete Zahl von Betten für die Aufrechterhaltung der Versorgungskapazität vorzusehen oder Vorgaben für eine prozentuale Kapazitätserhöhung zu formulieren. Auch diese Empfehlung verlangt eine massgebliche finanzielle Beteiligung des Bundes, wenn der Bund entsprechende Vorgaben macht.
Sieben Kantone (NE, NW, OW, SZ, TI, ZG, ZH) sprechen sich klar gegen eine Verlängerung dieser Verpflichtung aus. Die Bestimmung wird als nicht zielführend beurteilt, da der Fokus eher auf die Behebung des Fachkräftemangels zu legen sei, die Umsetzung zu aufwändig sei und die Kantone in diesem Bereich in Eigenverantwortung handeln sollten.
Economiesuisse, SAV, SGV, SGB und Travail Suisse befürworten dagegen eine Verlängerung. Economiesuisse weist auf die Gefahr eines Vollzugsdefizits hin. Es sei zentral, dass ausreichend Kapazitäten bereitstünden, Eventualplanungen gemacht und effiziente Kommunikationskanäle etabliert würden sowie ausreichend Fachpersonal zur Verfügung stehe.
Testkostenübernahme durch die Kantone (Art. 3 Abs. 5)
Sämtliche Kantone lehnen eine Übernahme der Kosten für die Durchführung von Covid-19-Analysen ab Januar 2023 durch die Kantone entschieden ab. Sie argumentieren insbesondere, dass sich das bisherige Finanzierungssystem bewährt habe und über den Winter 2022/2023 hinaus weitergeführt werden müsse. Ein Wechsel bei der Übernahme der Testkosten in den Wintermonaten, in denen ein Anstieg der Viruszirkulation zu erwarten sei, wäre epidemiologisch sehr ungünstig und mit hohen Risiken verbunden. Es würden sich Probleme bei ungleichen Regelungen und Preisen sowie bei der Erfassung der Kantonszugehörigkeit und der interkantonalen Verrechnung ergeben und es müssten völlig neue Abrechnungsabläufe aufgebaut werden. Die Teststrategie sei nur dann am wirkungsvollsten, wenn sie schweizweit einheitlich geregelt und umgesetzt werde und mithin eine Regelung und Kostentragungspflicht des Bundes bestehe. Eine Regelung der Ausnahmen durch die Kantone würde zudem vermehrt zu regionalen oder kantonalen Unterschieden beim Testangebot führen. Trotz der Pflicht zur Gewährleistung eines ausreichenden Testangebots könnten die Kantone die Testung erheblich reduzieren. Damit würde die schweizweite Überwachung des Infektionsgeschehens beeinträchtigt.
Der Kanton BE spricht sich gegen die Regelung einer Zusatzfinanzierung aus: In der aktuellen, nach-pandemischen Phase komme einer breiten Testung der Bevölkerung keine hohe Bedeutung mehr zu, weshalb zu den ordentlichen Strukturen zurückgekehrt werden sollte.
Ebenfalls gegen die Testkostenübernahme durch die Kantone ab Januar 2023 sprechen sich Economiesuisse, Travail Suisse, Pharmasuisse und FAMH aus. Economiesuisse führt aus, es sei sicherzustellen, dass insbesondere die repetitiven Testungen in Betrieben, Schulen, Gesundheitseinrichtungen rasch wieder in vollem Umfang durchgeführt werden könnten. Travail Suisse macht geltend, dass unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen Kantonen für Unternehmen und Arbeitnehmende unnötige Abgrenzungsprobleme bringen und die Umsetzung von Schutzkonzepten erschweren würden. Pharmasuisse hält fest, dass bei einer Regelung der Testmodalitäten durch die Kantone ein «administratives und organisatorisches Desaster» riskiert würde; für die Apotheken wäre die Umsetzung zu komplex. Gemäss FAMH ist das Knowhow in den Kantonen nicht ausreichend vorhanden, als dass ein gemeinsamer Teststandard entwickelt werden könne.
SAV, SGV und SGB befürworten dagegen die Testkostenübernehme durch die Kantone ab 2023. Die SVP plädiert für ein Selbstzahlersystem, ausser bei einer Zertifikatspflicht im Inland; in diesem Fall müsste die Finanzierung durch die Kantone erfolgen.
Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmenden (Art. 4 Abs. 1)
21 Kantone und vier Sozialpartner begrüssen die Verlängerung und Anpassung von Artikel 4 Absatz 1 zum Schutz der besonders gefährdeten Arbeitnehmenden im Grundsatz (AG, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, Economiesuisse, SAV, SGB, Travail Suisse). Fünf Kantone und ein Sozialpartner stellen sich gegen eine Verlängerung (AI, AR, GL, SG, TG, SGV). Fünf Kantone und zwei Sozialpartner möchten, dass die bisherige Regelung der Lohnfortzahlung bei Unmöglichkeit der Arbeitserfüllung einschliesslich deren Finanzierung über die Erwerbsersatzordnung beibehalten wird, falls der Artikel verlängert wird (AG, AI, AR, LU, NE, SGB, Travail Suisse). Gemäss dem Kanton AG wären sonst schwierige arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen zu erwarten. Auch der Kanton TI sieht die Streichung der Möglichkeit, die Lohnfortzahlung für vulnerable Personen vorgeben zu können, kritisch. SAV möchte dagegen explizit im Gesetz erwähnt haben, dass für den Arbeitgeber keine Lohnfortzahlungspflicht besteht.
Covid-Zertifikat (Art. 6a)
Die Verlängerung der gesetzlichen Grundlage für das Covid-Zertifikat wird im Grundsatz von sämtlichen Kantonen begrüsst. Der Kanton NW spricht sich allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die damit verbunden (Test‑) Kosten vom Bund getragen werden, für eine Verlängerung aus. SGB, SGV und Travail Suisse sowie Aerosuisse und der Flughafen ZH begrüssen die Verlängerung. Der SGV sowie die SVP verlangen allerdings den ausdrücklichen Ausschluss einer allfälligen zukünftigen Zertifikatspflicht im Inland.
Proximity- und Presence-Tracing-System (Art. 60a, 62a, 80 Abs. 1 Bst. f., 83 Abs. 1 Bst. n EpG)
Eine Mehrheit der Kantone spricht sich für die Verlängerung der SwissCovid-App und der Bestimmung für das Proximity- und Presence-Tracing-System aus (BL, BS, FR, GE, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, TI, UR, VS, ZG, ZH). Neun Kantone (AI, AR, BE, GL, GR, SG, SZ, TG, VD) lehnen eine Verlängerung mit Verweis auf den beschränkten Nutzen der SwissCovid-App ab. Die hierzu Stellung nehmenden Dachverbände begrüssen die vorgeschlagene Verlängerung (SGV und Travail Suisse).
Ausländer- und Asylbereich sowie Grenzschliessung (Art. 5 und 6)
Die Verlängerung der beiden Bestimmungen wird von allen Kantonen begrüsst. Einzig der Kanton GL lehnt eine Verlängerung von Artikel 5 (Massnahmen im Ausländer- und Asylbereich) ab. Ebenfalls positiv zur Verlängerung beider Bestimmungen äussern sich Economiesuisse, SAV, Travail Suisse sowie Hotelleriesuisse. Der SGV begrüsst die Verlängerung der Beestimmungen im Asylbereich, nicht aber derjenigen im Ausländerbereich; die Grenzen seien grundsätzlich offen zu halten und die Einreisebedingungen zu vereinfachen. Aerosuisse und der Flughafen ZH sprechen sich ebenso für die Verlängerung von Artikel 6 aus, weisen aber auf Umsetzungsprobleme hin.
Weiterer Verlängerungsbedarf
Vereinzelt wurden weitere Bestimmungen des geltenden Gesetzes zur Verlängerung vorgeschlagen, nämlich die Bestimmungen zu Kriterien und Richtwerten (Art. 1a), zur Ausnahmeregelung für geimpfte Personen in Quarantäne (Art. 3a; GE), zu den Massnahmen im Bereich der Sozialversicherungen (Art. 15 ff.; SGB, Travail Suisse) und im Kulturbereich (Art. 11 ff.; SH, NE, SGB) sowie zu den Härtefallmassnahmen (Art. 12 ff.; SGB, LU betreffend Art. 12 Abs. 1septies).”
Quellen:
22.046 Botschaft zur Änderung des Covid-19-Gesetzes (Verlängerung und Änderung ausgewählter Bestimmungen)
https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2022/1549/de
4.2 Verlängerungen
https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2022/1549/de#lvl_u4/lvl_u2
22.046 Geschäft des Bundesrates Covid-19-Gesetz. Änderung (Verlängerung und Änderung ausgewählter Bestimmungen)
Alle Dokumente, Verhandlungen, Debatten und Videos.
https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20220046
Das Parlament verabschiedet 18 Vorlagen (Freitag, 16. Dezember 2022 09h11)
https://www.parlament.ch/de/services/news/Seiten/2022/20221216091146090194158159038_bsd056.aspx
Referendumsfrist für die dringlich erklärten Bundesgesetze aus der Wintersession läuft ab dem 20. Dezember 2022
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-92291.html
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Filmprojekt: “Unerwünscht”
Arbor Aurea
Der Lebensbaum ist der Weltenverbinder.
Die Ur- Kraft von Erde, Himmel und Unterwelt ist in ihm enthalten.
In vielen Kulturen auf der ganzen Welt ist er sehr wichtig.
Im Lebensbaum ist alles Leben eins!
Der Stamm stark verwurzelt.
Der essentielle Lebenssaft ist nirgendwo getrennt.
Der Lebensbaum steht für Wissen, Akzeptanz, Vereinigung, Gemeinschaft und Frieden.
Wir Menschen sind die Blätter des Baumes.
Verschieden in Form, Farbe, Grösse, wachsen wir alle aus derselben Quelle, denselben Wurzeln.
Jedes Blatt trägt seinen Beitrag zur Schönheit des Ganzen bei.
Doch ein Blatt allein ist kein Baum!
Der Lebensbaum schenkt uns seine Kraft als verbindendes Symbol.
Als ein Stamm, eine Menschheitsfamilie.
In der Menschheitsfamilie sind alle Menschen auf unserem gemeinsamen Planeten zuhause, zugehörig und in Frieden.
Im respektvollen Bewusstsein von unserer Vielfalt und Individualität.
Der Lebensbaum leuchtet mit goldener Kraft für Frieden, Freiheit, Wahrhaftigkeit und Liebe.
Der Lebensbaum schenkt uns Zugehörigkeit und Bündelung.
Viele Menschen haben sich weltweit gefunden.
Eine grosse Kraft ist erwacht!
Damit sich diese Kraft im Wüten der Welt nicht verliert, tragen wir gemeinsam den Lebensbaum als verbindendes Symbol in die Welt hinaus.
Das Ziel ist die Kraft der Bündelung, damit wir gemeinsam, verbunden und stark den Weg des Friedens und der Freiheit gehen können!
Der Lebensbaum verbindet unsere Visionen, Ziele, unsere Wünsche, unsere Potentiale, Stärken und Projekte.
So bleiben wir zusammen stark, bis die Wahrheit ans Licht kommt und die Ausbeutung von Natur, Tier und Mensch endlich ein Ende finden wird!
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Trage das verbindende Symbol in die Welt hinaus.
Je stärker das gebündelte Licht scheint, desto schneller weicht die Dunkelheit.
Gemeinsam sind wir stark!
Wir sind die Magier und Magierinnen unseres Lebens.
Im Jetzt und Hier haben wir die Kraft, alles zum Guten zu Wenden.
Für unsere Kinder, für unsere Mutter Erde, für eine Welt in Frieden!
Der Lebensbaum verbindet in Liebe!
Die Welt, eine Menschheitsfamilie.
Wir sind die Lichtträger und Lichtträgerinnen!
Gemeinsam für Frieden, Freiheit und Wahrhaftigkeit